Seit 1989: Beratung und Entwicklung rund um IT A-Z Consulting & Development

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A-Z Consulting & Development

1. Allgemeines

Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von A-Z Consulting & Development vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden. Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch A-Z Consulting & Development. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen innerhalb A-Z Consulting & Development. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 der Telekommunikationsschutzverordnung darüber informiert, dass seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

2. Preis

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 7 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig. A-Z Consulting & Development ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu berechnen.

Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 2.500,- (ohne Mehrwertsteuer) sind 50% des Preises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Wird die Aufstellung der Systeme aus Gründen, die A-Z Consulting & Development nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat zum vorgesehenen Liefertermin verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

3. Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von A-Z Consulting & Development und vom Kunden als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Wir sind um schnellstmöglichste Lieferung und um Einhaltung der von uns genannten Lieferfristen und Termine stets bemüht. Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen; die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Institutionen ausgeliefert haben. Dies gilt nur, sofern wir nicht selbst die Sache dem Besteller an den vereinbarten Ort liefern. In diesem Falle geht dann die Gefahr bei Übergabe der Sache in den Räumen des Käufers an denselben über. Installieren wir die Sache zusätzlich vor Ort, so geht die Gefahr erst mit dem Zeitpunkt der vollständigen Installation der Sache auf den Käufer über. Diese Regelungen gelten auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführung von Nachbesserungen durch uns. Bei etwaigen Rücksendungen durch den Käufer an uns trägt der Käufer die Gefahr bis zur Übergabe in unseren Geschäftsräumen. Der Käufer trägt die Kosten etwaige Rücksendungen in vollem Umfang

5. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die unter Punkt 2 (Preis) zu Grunde liegenden Vereinbarungen sind für die Zahlung der Dienstleistung und Ware bindend.

Desweiteren ist bei Versandlieferungen gegen Rechnung der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Lieferer. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen, insbesondere auch Scheck- und Wechselprotest, werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von vierzehn Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Lieferer ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.

6. Auftragsrücktritt

Für den Fall, dass der Käufer bzw. Auftraggeber den Auftrag ganz oder teilweise storniert, steht dem Lieferer als Ausgleich für ihm entstandene Kosten und Schadenersatz ein Betrag von einem Drittel der Auftragssumme zu (siehe Punkt 5 - Zahlung). Eine Rückgabe bzw. Stornierung von Softwareprodukten ist ausgeschlossen. Es bleibt dem Käufer bzw. Auftraggeber vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen. Verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Auftragsrücktritt. Feuer, Streik sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden den Lieferer von der Lieferverpflichtung bzw. von der Einhaltung eines Liefertermins.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Die Vorbehaltsware wird, auch bei Weiterveräußerung, mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahrt. Eine Weiterveräußerung an Dritte entbindet den Kunden nicht von seinen Pflichten aus dieser Geschäftsverbindung.

3. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, auch wenn die in unserem Eigentum stehende verarbeitete Ware nicht als Hauptsache anzusehen ist. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Vorbehaltsware wird auch bei Weiterveräußerung, mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahrt.

4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang bleibt der Kunde zur Einbeziehung der Kaufpreisforderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichteten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht erfüllt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so trägt dieser die entstehenden Zusatzkosten für die Einbringung der Forderung. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der einbezogene Erlös in der Höhe des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware zu.

5. Im Falle der Pfändung von dritter Seite besteht die Verpflichtung, uns sofort, spätestens aber am dritten Tag nach der Pfändung, davon Mitteilung zu machen, damit die Intervention rechtzeitig erfolgen kann.

8. Gewährleistung/Schadenersatz

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Mängel und Fehler zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich zu rügen. Die Mitteilungspflicht wird nicht aufgehoben, wenn auf Wunsch des Kunden die Versendung der Ware an Dritte erfolgt. Für Transportschäden kommt der Kunde auf. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden kann die Ware entsprechend ihrem Wert versichert werden.

2. Für mangelhafte Lieferung, die nicht durch den Transport verursacht wurde, leisten wir Gewähr auf die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung, und zwar nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gleiches gilt, sofern dem gelieferten Gegenstand eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ist dies nicht möglich oder schlägt dies fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl wandeln oder angemessen mindern. Schadensersatzansprüche hieraus kann der Kunde nicht stellen.

3. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur, soweit einem unserer leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.

4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

5. Zusätzlich zu den Punkten 1-4 gilt für die Gewährleistung auf Software folgendes: Nach derzeitigem technischen Stand kann Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei sein. Sollten Mängel auftreten, so sind diese dem Lieferer schriftlich in der Form anzuzeigen, dass der Lieferer diesen Fehler eindeutig nachvollziehen kann. Zur Abstellung eines Mangels gilt auch die Anweisung zu Umgehung der Auswirkung des Mangels als ausreichende Nachbesserung. A-Z Consulting & Development übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen allen Kundenanforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Jeder Mangel an der Software ist uns schnellstmöglich anzuzeigen. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung oder Ersatzleistung für den Verlust an Daten, der aufgrund der von uns gelieferten Software eingetreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Für die Lieferung nicht von uns hergestellter Software übernehmen wir nur insoweit die Gewähr, als wir die Software in der vom Hersteller gelieferten Form unverändert an den Kunden weitergeben. Für die Richtigkeit der Fremdherstellerangaben zu den Eigenschaften der Software übernehmen wir keine Gewähr.

9. Software

1. An gelieferter Software, Fremdsoftware (Software, die von einem Lieferer unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Verbesserungen (Upgrades) wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wurde, eingeräumt.

2. Alle sonstigen Rechte an der Software und deren Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. dem Software-Lieferanten.

3. Der Käufer hat sicherzustellen, dass ohne schriftliche Zustimmung von uns diese Software und Dokumentationen Dritten nicht zugänglich sind.

4. Ist die Software durch den Kunden Dritten zugänglich geworden, so verpflichtet sich der Kunde, seine Verpflichtungen aus Punkt 8 (Gewährleistung/Schadenersatz) auf den Dritten zu übertragen.

5. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf Kopien anzubringen.

6. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

10. Abnahme

1. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit erfolgreicher Durchführung der Funktionsprüfung.

2. Soweit wir die Produkte vereinbarungsgemäß installieren, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte von uns durchgeführt. Der Kunde kann an der Funktionsprüfung teilnehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilen wir dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.

3. Bei allen Produkten, die nicht vom Lieferer installiert werden, führen wir die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im jeweiligen Herstellerwerk durch. Hier gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme widerspricht.

11. Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt. Die Beweispflicht obliegt dem Kunden.

12. Ausfuhrbestimmung

Der Kunde wird für den Fall des Exportes der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.

13. Zollabwicklung

Die Kosten für die Zollabwicklung der gekauften oder für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Produkte übernimmt der Auftraggeber.

Werden Lieferungen auf Kundenwunsch unverzollt ausgeführt, haftet gegenüber A-Z Consulting & Development der Auftraggeber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Kunden im Übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte des Kunden sind nicht übertragbar.

Stand 3’2013